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Kopfläuse bei Kindern – wichtige Informationen für Eltern

Schulkinder stecken Köpfe zusammen - Läusealarm

Egal ob Läuse beim eigenen Kind entdeckt werden oder ob der Kindergarten oder die Schule über einen Kopflausbefall informiert – ein Läuse-Alarm löst bei den meisten Eltern Ängste und Fragen aus. Ist ein Läusebefall gefährlich? Darf mein Kind weiterhin die Gemeinschaftseinrichtung besuchen? Wie gehe ich mit der Information um und gibt es Meldepflichten zu beachten? Die Antworten hierauf sowie weitere wichtige Informationen für Eltern finden Sie hier.

Läuse im Kindergarten / in der Schule

Wird ein Kopflausbefall in der Schule, im Kindergarten oder -hort entdeckt, ist es wichtig nicht in Panik zu geraten. Die sogenannte Pedikulose ist die häufigste Parasitäre Infektionskrankheit und daher keine Seltenheit – besonders nicht in der Altersgruppe der 5- bis 13-Jährigen. Durch das enge Zusammensein und Zusammenspielen in den Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder, können die Läuse einfacher von Kopf zu Kopf krabbeln und sich somit verbreiten. Doch was ist zu tun, wenn die Betreuungseinrichtung die Eltern über einen auftretenden Ausbruch unterrichtet?

Im ersten Schritt sollten Eltern prüfen, ob Ihr Kind von dem Kopflausbefall betroffen ist. Wie die Parasiten aussehen und wie man sie erkennt, erfahren Sie unter:

Läuse und Nissen erkennen

Läuse im Kindergarten

Läuse beim Kind

Haben Sie Kopfläuse beim eigenen Kind festgestellt, ist es gut zu wissen, dass die Parasiten weder gefährlich noch ein Zeichen mangelnder Hygiene sind. Sie sind zwar unangenehm und lästig, heutzutage aber gut und schonend behandelbar.

Um die Läuse bei Kindern schnell loszuwerden und eine Weiterverbreitung zu unterbinden, müssen folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Informieren von Gemeinschaftseinrichtungen

Nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes haben Eltern eine Meldepflicht gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung des Kindes. Unabhängig davon, ob eine Behandlung bereits erfolgt ist, muss der Kindergarten, die Schule oder eine sonstige Betreuungseinrichtung über den festgestellten Kopflausbefall in Kenntnis gesetzt werden. Wer gegen die Meldepflicht verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit, was nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

Informieren von Kontaktpersonen

Da das rasche Erkennen und Behandeln eines Kopflausbefalls unabdingbar für die Vorbeugung einer Weiterverbreitung der Parasiten ist, sollten auch Kontaktpersonen über den Lausbefall informiert werden. So kann auch bei Ihnen ein Absuchen nach Läusen und Nissen und gegebenenfalls eine Behandlung veranlasst werden. Vor allem Familienmitglieder sollten gründlich untersucht werden. Eine vorsorgliche Mitbehandlung auf Verdacht wird nicht empfohlen.

Durchführung einer Behandlung bei den Betroffenen

Ein entdeckter Kopflausbefall sollte möglichst noch am Tag der Feststellung behandelt werden. Zur Bekämpfung der Läuse gibt es geeignete Arzneimittel und Medizinprodukte, beispielsweise LAUSBUB® gegen Läuse Heumann.

Bestätigung der Behandlung gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung des Kindes

Ist eine Behandlung der Läuse erfolgt, sollten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten diese gegenüber dem Kindergarten oder der Schule des Kindes bestätigen. Je nach örtlichen Regelungen kann die Bestätigung mündlich oder schriftlich erfolgen. Auf der Packungsbeilage des LAUSBUB® Pumpspray und der LAUSBUB® Lösung finden Sie eine solche Bescheinigung zum Ausfüllen und Abtrennen.

Ergreifen von ergänzenden Hygienemaßnahmen

Um alle eventuellen Übertragungswege zu unterbrechen, empfiehlt es sich Gegenstände auf welche Läuse gelangt sein könnten, vorsorglich zu reinigen. Kleidung und Bettwäsche werden am besten bei mindestens 60 Grad gewaschen. Dinge, die hierfür nicht geeignet sind, können für 3 Tage in eine luftdicht verschlossene Plastiktüte gesteckt werden. Haarbürsten oder Kämme lassen sich in heißer Seifenlösung reinigen. Da Kopfläuse grundsätzlich nur auf dem menschlichen Kopf überleben und ohne eine Blutnahrung nach spätestens 55 Stunden absterben, dienen die Hygienemaßnahmen als ergänzende Vorbeugung.

Aufklärung der Kinder

Kopfläusen vorzubeugen ist schwer. Jedoch gibt es Maßnahmen, die die Ansteckungsgefahr verringern und die bei einem vorliegenden Kopflausbefall zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung beitragen können. Zum Beispiel kann es helfen, nahen Kontakt zu anderen Kindern vorerst zu vermeiden. Auch das Zusammenbinden langer Haare verringert die Übertragungswahrscheinlichkeit, da die Läuse weniger Haarsträhnen haben, auf denen sie von einem Kopf zum anderen krabbeln können. Eltern sollten sich daher die Zeit nehmen, mit Ihren Kindern über das Thema Kopfläuse und deren Übertragungswege zu sprechen.

Wann dürfen Kinder wieder in die Schule oder den Kindergarten

Wurde ein Kopflausbefall festgestellt, ist der Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zunächst ausgeschlossen. Die Voraussetzung für einen erneuten Besuch von Kindergarten, -hort oder Schule ist, dass Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine weitere Ausbreitung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Damit Ihr Kind die Betreuungseinrichtung so schnell wie möglich wieder besuchen kann, muss ein Nachweis erbracht werden. In welcher Form dieser zu erfolgen hat, kann bei der Einrichtung erfragt werden.

In den meisten Fällen reicht eine Bestätigung der Eltern oder Sorgeberechtigten, über die korrekt durchgeführte Erstbehandlung mit einem geeigneten Mittel, wie z.B. LAUSBUB® gegen Läuse, aus. Nach der erfolgreichen Anwendung ist eine weitere Ausbreitung nicht mehr zu befürchten und das Kind kann wieder den Kindergarten oder die Schule besuchen. Um langfristig alle Eier abzutöten und das Nachschlüpfen von Kopfläusen zu unterbinden, wird vom Robert Koch-Institut (RKI) eine Wiederholungsbehandlung nach 9 Tagen (± 24 Stunden) vorgeschrieben.